Einkommen Für Kindergeld

Eltern benötigen alle finanziellen Mittel für die Kindererziehung, insbesondere bei geringem Einkommen. Daher gibt es in Deutschland die Sonderleistung „Kinderzuschlag“, die einkommensschwache Familien finanziell bei den notwendigen Ausgaben für die Kindererziehung unterstützt. Diese Unterstützung ergänzt das Kindergeld und stellt sicher, dass Kinder nicht in Armut geraten, nur weil ihre Eltern etwas zu viel verdienen, um Anspruch auf volle Sozialhilfe zu haben.
Sie erfahren, wie sich das Einkommen für das Kindergeld mit dem Kindergeldrechner berechnet, welche Mindest- und Höchsteinkommensgrenzen gelten, wie das Einkommen von Eltern und Kindern berücksichtigt wird und wie der monatliche Bedarf anhand von Beispielen und konkreten Zahlen ermittelt wird.
Was Ist Der Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für Eltern, die Kindergeld beziehen, deren Einkommen jedoch nicht ausreicht, um ihre Kinder zu versorgen. Er soll verhindern, dass solche Familien Bürgergeld (früher Hartz IV) beantragen müssen.
Im Jahr 2025 beträgt der maximale Kinderzuschlag 297 EUR monatlich pro Kind. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
- Ein grundlegendes Angebot
- Ein sofortiger Zuschuss von 20 Euro zur Bekämpfung der Kinderarmut.
Das bedeutet, dass eine Familie mit drei anspruchsberechtigten Kindern je nach Einkommen und Ausgaben bis zu 891 Euro pro Monat erhalten kann.
Teilnahmekriterien
Die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag werden durch mehrere Faktoren geregelt:
Grundvoraussetzungen
- Sie müssen für das Kind Kindergeld beziehen.
- Das Kind muss unverheiratet, unter 25 Jahre alt und in Ihrem Haushalt lebend sein.
- Sie müssen mindestens über dem Freibetrag verdienen.
- Einkommen und Vermögen (auch das des Kindes) dürfen den Höchstbedarf nicht überschreiten.
- Die Kosten für die Unterkunft müssen sich im Rahmen des Zumutbaren bewegen und müssen nachgewiesen und dokumentiert werden.
Mindesteinkommensgrenze
Die wichtigste Voraussetzung für den Kinderzuschlag ist das Erreichen des Mindesteinkommens, also mindestens der ersten Anspruchsgrenze. Dieses sollte über einem bestimmten Niveau liegen, aber nicht zu hoch sein, da Familien genau das benötigen.
Ab 2025 liegt die Einkommensgrenze für Alleinerziehende bei 600 Euro brutto monatlich und für Paare bei 900 Euro brutto monatlich. Diese wird in der Regel anhand des Bruttoeinkommens der letzten sechs Monate vor Antragstellung berechnet.
Diese Grenze stellt sicher, dass der Zuschlag auch Familien mit angemessenem Einkommen zugutekommt, die dennoch Schwierigkeiten haben, ihren Bedarf zu decken. Da die Grenze stark von der Anzahl der Kinder im Haushalt, den Wohnkosten und in Ausnahmefällen auch von persönlichen Bedürfnissen der Familie abhängt, werden all diese Faktoren bei der Berechnung der Anspruchsberechtigung berücksichtigt.
Es sollte jedoch erwähnt werden, dass diese Einkommensgrenze nicht immer als einziger Anspruchsgrund gilt: Eine Familie kann den Kinderzuschlag auch dann erhalten, wenn ihr Einkommen unter der festgelegten Grenze liegt und zwar über eine Option namens „Erweiterter Zugang“. Durch diese Erweiterung wird sichergestellt, dass das Kriterium flexibel genug ist, um auch Familien mit einem Einkommen knapp über der Armutsgrenze Unterstützung zu erhalten.
Maximale Einkommensgrenze Und Wie Sie Ermittelt Wird
Die Einkommensgrenze für den Kinderzuschlag kann nicht als fester Wert angegeben werden, da die Bedarfswahrnehmung und die Lebensumstände von Familien unterschiedlich sind. Die Höchstgrenze wird anhand des allgemeinen Bedarfs der Familie ermittelt, der den Bedarf der Eltern und der Kinder umfasst. Zu den wichtigsten Faktoren, die den Bedarf bestimmen, gehören Wohnkosten, Kinderbetreuungskosten und die Lebenshaltungskosten jedes Familienmitglieds.
Nach der Ermittlung des Regelbedarfs folgt im nächsten Schritt die Schätzung des für das Kindergeld berücksichtigten Einkommens. Es kann also sein, dass etwas mehr Einkommen von der für die Familie als maximal geltenden Leistung abgezogen wird. Somit reduziert jedes Einkommen, das den berechneten Bedarf der Familie übersteigt, die Leistung und unterstützt nur die Familien, die die Unterstützung am dringendsten benötigen.
Die maximale Einkommensberechtigung basiert auf dem gesamten Familienbedarf, einschließlich Lebenshaltungskosten, Kindergeld und Kinderfreibetrag. Je höher das Einkommen einer Familie ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, vollen Anspruch zu haben. Sobald das Einkommen den berechneten Bedarf übersteigt, wird die Leistung schrittweise eingestellt.
Beispiel 1: Familie mit zwei Kindern (12 und 15 Jahre alt), 900 EUR Wohnkosten pro Monat
Standardbedürfnisse der Eltern | 902 EUR |
Standard benötigt ein Kind (12 Jahre) | 348 EUR |
Standardbedarf eines Kindes (15 Jahre) | 420 EUR |
Wohnkosten | 639 EUR |
Monatlicher Bedarf | 2,309 EUR |
abzüglich Kindergeld (2 x 250 EUR) | – 500 EUR |
abzgl. Kinderzuschlag (2 x 250 EUR) | -500 EUR |
Maximales Einkommen (nicht angerechnet) | 1,309 EUR |
Beispiel 2: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (10 Jahre alt), 700 EUR Monatsmiete
Standard braucht eine Mutter | 502 EUR |
Mehrbedarf für Alleinerziehende | 60 EUR |
Standardbedarf eines Kindes (10 Jahre) | 348 EUR |
Wohnkosten | 539 EUR |
Monatlicher Bedarf | 1,449 EUR |
weniger Kindergeld | – 250 EUR |
weniger Kindergeld | – 250 EUR |
Maximales Einkommen (nicht angerechnet) | 949 EUR |
Einkommen und Abzüge Der Eltern
Um die Berechtigung zu ermitteln, wird Ihr Nettoeinkommen berechnet, indem Folgendes von Ihrem monatlichen Bruttoeinkommen abgezogen wird:
- Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer)
- Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung)
- Berufsbezogene Kosten (Pauschal- oder tatsächliche Fahrtkosten)
- Kinderbetreuungskosten (falls zutreffend)
Der resultierende Betrag ist Ihr verfügbares Einkommen, das dann mit dem monatlichen Bedarf Ihrer Familie verglichen wird.
Vorteile für Eltern durch die Reduzierung des Kinderzuschlags
Höheres Einkommen bedeutet geringere Leistungen beim Kinderzuschlag für die Eltern. Sobald das Gesamteinkommen den ermittelten Bedarf einer Familie übersteigt, sinkt der Kinderzuschlag schrittweise. Übersteigt das Einkommen die Höchstgrenze, wird der Zuschlag nicht mehr gezahlt. So wird sichergestellt, dass nur noch bedürftige Familien die Leistung erhalten.
Einkommensüberlegungen Für Kinderzuschlag
Bei der Prüfung des Kinderzuschlagsantrags ist das Einkommen der Eltern ausschlaggebend für die Anspruchsberechtigung und die Höhe der Leistung. Das Gesetz legt die Einkommensarten fest, sodass nur die für die Bedarfsermittlung einer Familie notwendigen Einkommensquellen berücksichtigt werden.
Einige Einkommen müssen angerechnet werden, während andere Unterstützungsformen nicht berücksichtigt werden. Im Folgenden werden die anrechenbaren und die nicht anrechenbaren Einkommensquellen untersucht.
Bei Der Bemessung Des Kinderzuschlags Berücksichtigte Einkommen
- Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit: Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit sind die häufigste Einkommensart. Die Berechnung umfasst sowohl Bruttoeinkommen aus regulärer Beschäftigung als auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen: Einkünfte aus Kapitalanlagen, Zinsen und Dividenden werden zum Gesamteinkommen der Familie gezählt.
- Mieteinnahmen: Hierzu zählen auch Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien.
- Arbeitslosengeld: Bei arbeitslosen Eltern, die aufgrund von Arbeitsplatzverlust Arbeitslosengeld oder andere staatliche Unterstützung beziehen, wird dieser Betrag bei der allgemeinen Ermittlung des Familieneinkommens als Einkommen angerechnet.
- Unterhaltszahlungen: Diese gelten als Einkommen und mindern den Kinderzuschlag, da sie typischerweise im Zusammenhang mit einer Scheidung oder Trennung gezahlt werden.
- Sozialversicherungsrenten: Hierzu gehören Altersrenten und andere Sozialversicherungsleistungen, die bei der Berechnung des Kinderzuschlags zum Familieneinkommen angerechnet werden.
- Krankengeld: Jegliches Krankengeld, das ein berufstätiger Elternteil während seiner Krankheit erhält, wird als Einkommen angerechnet. Daher wird das Krankengeld bei der Berechnung des Kindergeldes berücksichtigt.
- Unterhaltsvorschuss: Diese Zahlung kann vom Staat gewährt werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist. Die Zahlung wird als Teil des Einkommens einbehalten.
Freigestelltes Einkommen Für Kinderzuschlag
Einige Einkommensarten werden bei der Berechnung der Leistungen für die anspruchsberechtigten Familien nicht berücksichtigt. Dazu gehören:
- Kindergeld: Ein weiterer Sonderfall. Kindergeld ist für die Kindergeldhöhe sehr wichtig, wird aber beim Kinderzuschlag nicht als Einkommen angerechnet. Familien müssen sich also keine Gedanken über die Höhe ihres Kindergeldes machen, da es den Anspruch auf zusätzlichen Kinderzuschlag nicht beeinträchtigt.
- Wohngeld: Wohngeld wird bei der Berechnung des Kinderzuschlags nicht berücksichtigt, sofern die Familie bereits Wohngeld bezieht.
- Elterngeld: Eine weitere Leistung, die nicht berücksichtigt wird. Elterngeld wird Eltern während der Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs gezahlt und mindert den Kinderzuschlag nicht.
- Mutterschaftsgeld: Ebenso wird Mutterschaftsgeld bei der Berechnung des Kinderzuschlags nicht als Einkommen angerechnet.
- Leistungen aus der Pflegeversicherung: Bezieht ein Familienmitglied Leistungen aus der Pflegeversicherung, werden diese im Hinblick auf das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet.
- Grundrente: Auch die Grundrente wird bei der Berechnung des Kinderzuschlags nicht als Einkommen angerechnet.
Eigenes Einkommen Der Kinder Und Einfluss Auf Den Kinderzuschlag
Das eigene Einkommen des Kindes ist ein wesentlicher Faktor für die Berechnung des Kinderzuschlags. Obwohl Kinder in der Regel so wenig verdienen, dass ihr Einkommen den Anspruch der gesamten Familie auf Leistungen nicht beeinflusst, wird ihr Einkommen vom Kinderzuschlag abgezogen.
Beispielsweise mindert das Einkommen des Kindes aus einer Teilzeitbeschäftigung das Kindergeld, und Unterhaltszahlungen, die das Kind vom nicht sorgeberechtigten Elternteil erhält, werden vom Kindergeldanspruch abgezogen – und zwar für jedes Kind separat. Im Folgenden wird dies näher erläutert.
Beispielberechnung Für Den Einfluss Des Kindereinkommens
Nehmen wir als Beispiel eine Familie mit zwei Kindern, die beide vom Vater unterhaltspflichtig sind:
- Kindesunterhalt 1: 90 EUR
- Kindesunterhalt 2: 130 EUR
Der maximale Kindergeldbetrag beträgt 250 EUR. Da Kind 1 jedoch 90 EUR Unterhalt erhält, kann dieser Betrag vom Kindergeld abgezogen werden, sodass es 160 EUR beträgt (250 EUR abzüglich 90 EUR). Kind 2 erhält 130 EUR Unterhalt, sodass sein Kindergeld 120 EUR beträgt (250 EUR abzüglich 130 EUR).
Die Summe von 160 EUR plus 120 EUR ergibt somit das Kindergeld für beide Kinder, das deutlich unter 500 EUR liegt.
Wichtig ist hierbei, dass das Einkommen jedes Kindes separat veranlagt wird und es nicht eine einheitliche Summe an Kindereinkommen gibt, die der gesamten Familie zugutekommt.
Beispielrechnung Mit Zwei Berufstätigen Eltern.
Beide Elternteile arbeiten und haben drei Kinder. Das gemeinsame Einkommen beider Elternteile und ihre monatlichen Gesamtausgaben bestimmen dann natürlich die Höhe des Kinderzuschlags. Nachfolgend wird beschrieben, wie dieser für die Anspruchsberechtigung genau berechnet wird:
Familieninformationen:
- Monatliches Bruttoeinkommen der Eltern: Vater: 1.800 €, Mutter: 1.400 €
- Anzahl der Kinder: 3 (8, 12 und 15 Jahre)
- Haushaltskosten: 900 €
Standardbedarf (für Eltern und Kinder):
- Bedarf des Vaters: 451 €
- Bedarf der Mutter: 451 €
- Kind 1 (8 Jahre): 348 €
- Kind 2 (12 Jahre): 420 €
- Kind 3 (15 Jahre): 420 €
Beispielrechnung:
Gesamter monatlicher Bedarf:
Bedarf der Eltern: 451 € (Vater) + 451 € (Mutter) = 902 €
Bedarf der Kinder: 348 € (Kind 1) + 420 € (Kind 2) + 420 € (Kind 3) = 1.188 €
Wohnkosten: 900 €
Gesamtbedarf: 902 € (Eltern) + 1.188 € (Kinder) + 900 € (Wohnkosten) = 2.990 €
Kindergeld:
Gesamtbetrag des Kindergeldes für 3 Kinder = 250 € pro Kind und somit für die Familie = 750 €.
Festsetzung des Kinderzuschlags:
Nach Abzug des Gesamtbetrags von 2.990 € von den 750 € Kindergeld benötigt die Familie somit 2.240 €.
Das Einkommen der Familie liegt bereits über dem berechneten Bedarf von 2.240 €, da Vater und Mutter jährlich jeweils 3.200 € einbringen. Das bedeutet, dass die Familie keinen Anspruch auf den vollen Kinderzuschlag hat, sondern auf eine Aufteilung nach Einkommen und Bedarf.